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Novelle 2012 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden zusätzliche Kosten, die durch die Erzeugung von regenerativen Energien entstanden sind, auf die Letztverbraucher umgelegt. Diese Zuschläge auf den Strompreis haben die stromintensiven Unternehmen besonders hart getroffen. Deshalb gab es in der Vergangenheit eine Entlastungsregelung in den §§ 40 ff des EEG. Dieser Ausgleichsmechanismus sah vor, dass die stromintensiven Unternehmen entlastet und dafür alle anderen übrigen Endverbraucher zusätzlich belastet werden. An dieser Umverteilung konnten stromintensive Unternehmen dann teilnehmen, wenn sie – neben weiteren Voraussetzungen – mehr als zehn Gigawattstunden Strom (zehn Millionen Kilowattstunden) pro Jahr verbraucht haben. Diesen Grenzwert haben nur sehr wenige Unternehmen überschritten.
Mit einer Novelle des EEG wurde nun dieser Grenzwert auf eine Gigawattstunde abgesenkt, wodurch wesentlich mehr Unternehmen in den Genuss der Entlastung kommen können. Für das Jahr 2011 betrug der EEG-Zuschlag 3,53 Cent pro Kilowattstunde, was bei einer Verbrauchsmenge von zum Beispiel zwei Gigawattstunden ein jährliches Einsparpotential von EUR 70.000,00 ausmacht. Außerdem ist damit zu rechnen, dass die EEG-Umlage weiterhin ansteigt, womit sich das Einsparpotential noch vergrößern wird.
Eine zweite Voraussetzung ist, dass die Relation der Stromkosten zu der statistischen Größe „Bruttowertschöpfung“ 14% übersteigt.
Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, sollte der Antrag bei dem zuständigen Ministerium unbedingt gestellt werden. Die Antragsfrist läuft am 30.06.2012 aus. Durch die Antragstellung werden sich die Stromkosten noch nicht für das Jahr 2012 begrenzen lassen. Die Begrenzung wirkt erst ab 2013. Dieses Umlageverfahren ist also in die Zukunft gerichtet.
Zur weiteren Antragsvoraussetzung gehört auch, dass die Angaben von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden müssen, wobei wir gerne behilflich sind.
16.01.2012 | WP/StB Martin Lätsch Die auf unserer Homepage veröffentlichten Beiträge
können lediglich einen ersten Überblick über die dargestellten Themen geben.
Die Lektüre ersetzt in keinem Fall die individuelle Beratung. Sofern Sie Beratungsbedarf sehen,
sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter. ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Umsatzsteuer - neue Buch- und Belegnachweise bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und steuerfreien innergemeinschaftlichen LieferungenDie Bundesregierung hat am 2. Dezember 2011 die Vorschriften für die umsatzsteuerlichen Nachweispflichten bei den oben genannten Lieferungen kurzfristig mit Wirkung zum 1. Januar 2012 geändert.
Insbesondere für die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich Änderungen durch die sogenannte „Gelangensbestätigung“. Zukünftig soll für alle Beförderungs- und Versendungsfälle der identische Belegnachweis durch diese Gelangensbestätigung geführt werden.
Vorläufige Muster für solche Gelangensbestätigungen wurden von der Finanzverwaltung bereits veröffentlicht. Diese sind auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zu finden.
Das Bundesfinanzministerium hat am 9. Dezember 2011 verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Nachweise bis zum 31. März 2012 in der bisherigen Form erbracht werden.
Derzeit ist noch nicht in allen Fällen endgültig geklärt, wie die neuen Anforderungen umzusetzen sind (z. B. bei Reihengeschäften). Allerdings sollte zeitnah damit begonnen werden die Voraussetzungen zu schaffen, damit die neuen Regelungen ab 1. April 2012 eingehalten werden können.
12.01.2012 | WP/StB Steffen Rapp ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Änderungen im Bereich der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern ab 2012Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden einige wichtige Änderungen in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung von Kindern beschlossen. Diese Änderungen sind zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Die nachfolgenden zwei Änderungen sind von besonders großer Bedeutung:
Kinderbetreuungskosten
Bisher konnten Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur abgezogen werden, wenn die Eltern bestimmte persönliche Anspruchsvoraussetzungen wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung nachweisen konnten. Ab dem Jahr 2012 können Eltern Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigen, wenn diese angefallen sind. Diese Betreuungskosten können zu 2/3 der tatsächlichen Aufwendungen, bis zu einem maximalen Betrag von EUR 4.000,00 pro Jahr, als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Gewährung Kindergeld/Kinderfreibetrag
Nach bisheriger Rechtslage wurden der Kinderfreibetrag wie auch das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nur über eigene Einkünfte und Bezüge bis in Höhe von EUR 8.004,00 verfügten. Diese Einkünfte- und Bezügegrenze wurde ersatzlos gestrichen. Volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren sind ab 2012 unabhängig von ihren Einkünften und Bezügen zu berücksichtigen. Nach Beendigung der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums allerdings nur, wenn die Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit überwiegend in Anspruch nimmt.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der volljährigen Kinder beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes ab 2012 verzichtet (Ausbildungsfreibetrag).
Durch die Streichung der Einkünfte- und Bezügegrenze werden den Eltern und ihren volljährigen Kindern zukünftig die umfassenden Erklärungsaufwendungen gegenüber den Familienkassen bei Beantragung des Kindergeldes sowie im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung erspart.
09.01.2012 | Daniela Dörflinger, Dipl.-Betriebswirtin (FH) ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Die E-Bilanz kommt!Mit Schreiben vom 28.September 2011 hat das Bundesfinanzministerium final zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlussdaten an die Finanzverwaltung Stellung genommen.
Aus diesem Schreiben ergeben sich zwei zentrale Informationen:
Erstens wurde die Verpflichtung für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten faktisch um ein weiteres Jahr verschoben. Zwar ist das kommende Jahr 2012 grundsätzlich das erste Jahr, für welches Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung in elektronischer Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind, es wird allerdings nicht beanstandet, wenn für dieses Erstjahr die Informationen wie bisher in Papierform und nach der bisher verwendeten Gliederung eingereicht werden.
Zweitens wurde der grundsätzliche Umfang der Taxonomie, die quasi einen von der Finanzverwaltung vorgegebenen Kontenrahmen darstellt, nicht wesentlich verändert. Es wurden zwar einige sogenannte Auffangpositionen eingefügt, die den Start der E-Bilanz sicherlich wesentlich vereinfachen dürften. Allerdings ist noch weitgehend unklar, wie die Aussage der Finanzverwaltung, dass diese Auffangpositionen genutzt werden dürfen, soweit sich einzelne Sachverhalte nicht aus der Buchführung entwickeln lassen, auszulegen ist. Es ist damit zu rechnen, dass in einer Startphase diese Positionen vermehrt genutzt werden können, die Finanzverwaltung allerdings mit fortschreitender Dauer detailliertere Zuordnungen einfordern wird.
In einem ersten Schritt sollte nun geklärt werden, welche Unterstützung von den jeweiligen Softwareanbietern erfolgt, um dann spätestens im Jahr 2012 mit der Umsetzung des Projekts E-Bilanz zu beginnen. Da die Basis für die E-Bilanz eine entsprechend strukturierte Datengrundlage ist, muss spätestens zum 01.01.2013 Klarheit über Veränderungen im Buchungsverhalten herrschen. Der Jahresabschluss 2013 ist dann erstmalig in 2014 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Gerne stehen wir Ihnen beim Projekt E-Bilanz beratend zur Seite.
13.12.2011 | StB Jens Illeson ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Reihengeschäfte mit Anfall deutscher Umsatzsteuer trotz AuslandsbezugBei Reihengeschäften schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, wobei der Gegenstand direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer gelangt. Grundsätzlich ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt. Bei Reihengeschäften gibt es aber nur eine bewegte Lieferung. Bei Lieferungen, die der bewegten Lieferung vorangehen, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes beginnt. Bei Lieferungen, die der bewegten Lieferung nachfolgen, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet.
■ Ein im EU-Ausland oder Drittland ansässiger Unternehmer bestellt bei einem deutschen Unternehmer Ware. Die Lieferung soll direkt an den letzten Abnehmer, ebenfalls in Deutschland, gehen. Obwohl der liefernde deutsche Unternehmer an einen Ausländer fakturiert, liegt keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftliche Lieferung vor, da die Ware nicht in das Ausland gelangt. Die Lieferung unterliegt folglich der deutschen Umsatzsteuer.
■ Ein in Frankreich ansässiger Unternehmer (F1) bestellt bei einem deutschen Unternehmer Ware. Die Lieferung soll direkt an dessen Kunden (F2), ebenfalls in Frankreich, gehen. Fakturierung an F1, dieser bestellt auch den Spediteur. Da F1 den Spediteur bestellt, ist die bewegte Lieferung ihm zuzuordnen. Der deutsche Unternehmer tätigt die unbewegte Lieferung, der Ort der Leistung befindet sich in Deutschland. Obwohl die Ware in das EU-Ausland gelangt, liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, da es sich um die unbewegte Lieferung handelt. Die Lieferung unterliegt daher der deutschen Umsatzsteuer.
■ Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer bestellt bei einem deutschen Unternehmer Ware. Die Lieferung soll direkt an dessen Kunden nach Frankreich gehen. Die Fakturierung erfolgt an den Schweizer Unternehmer, der über keine USt-ID-Nummer verfügt. Auch wenn der deutsche Unternehmer die bewegte Lieferung tätigt, unterliegt der Umsatz der deutschen Umsatzsteuer. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt nicht vor, da die Ware nicht in das Drittland gelangt. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt ebenfalls nicht vor, da der Schweizer Abnehmer über keine USt-ID-Nummer verfügt und damit die Erwerbs-Besteuerung im EU-Ausland nicht stattfindet.
15.11.2011 | StBin Susanne Kiener ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Schwestergesellschaften mehrDer BFH hat mit zwei Urteilen aus dem Jahre 2010 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur mittelbaren finanziellen Eingliederung aufgegeben. Der BFH nimmt nun eine für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung nur noch dann an, wenn die Organträgerin an der Organgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Zwei Schwestergesellschaften mit identischen Gesellschaftern können demnach keine umsatzsteuerliche Organschaft bilden. Dies gilt auch in Betriebsaufspaltungsfällen.
Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des BFH mit BMF-Schreiben vom 05.07.2011 und erkennt eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Schwestergesellschaften mangels finanzieller Eingliederung nun ebenfalls nicht mehr an. Die strengeren Anforderungen an die finanzielle Eingliederung gelten in allen offenen Fällen. Aus Billigkeitsgründen kann für Umsätze, die vor dem 01.01.2012 ausgeführt werden, nach den alten Grundsätzen verfahren werden.
Ab dem 01.01.2012 wird auch für Umsätze zwischen Unternehmen, die bislang einem vermeintlichen Organkreis zugerechnet wurden, Umsatzsteuer fällig.
29.09.2011 | StBin Susanne Kiener ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Neue Meldepflicht der Banken ab 01.01.2012Von der Abgeltungsteuer werden nicht nur laufende Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erfasst, sondern auch sämtliche Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen. Der Gesetzgeber hat daher bestimmt, dass die Übertragung von Kapitalanlagen auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung der Wertpapiere gilt. Die Bank darf nur dann von der Einbehaltung von Abgeltungsteuer absehen, wenn der Steuerpflichtige der Bank mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Die Bank hat dies ihrem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Für Übertragungen nach dem 31.12.2011 haben sich die Mitteilungspflichten der Banken erweitert. Folgende Daten sind nun zusätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu melden:
- das übertragene Wertpapier, der Übertragungszeitpunkt, der Wert zum Übertragungszeitpunkt sowie die Anschaffungskosten des Wertpapiers,
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts und die Nummer des Depots bzw. Kontos
- soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe) zwischen Übertragendem und Empfänger.
Damit möchte die Finanzverwaltung sicherstellen, dass ihr schenkungsteuerlich relevante Tatbestände auch zur Kenntnis gelangen. Anhand der mitzuteilenden Identifikationsnummer des Übertragenden und des Empfängers kann die Finanzverwaltung die beteiligten Personen schnell und eindeutig identifizieren.
13.07.2011 | StBin Susanne Kiener ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Vereinfachung bei elektronischen Rechnungen ab 01.07.2011Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung herabgesetzt und denen einer Papierrechnung gleichgestellt.
Bisher berechtigten elektronische Rechnungen lediglich mit qualifizierter elektronischer Signatur oder durch das EDI-Verfahren übermittelt zum Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger. Ab 01.07.2011 werden diese Beschränkungen aufgehoben, was die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht und deren Relevanz in der Praxis auch deutlich steigern dürfte.
Elektronische Rechnungen können, die Zustimmung des Rechnungsempfängers vorausgesetzt, künftig in nahezu jedem elektronischen Format z. B. per E-Mail, Web-Download, als PDF- oder DOC-Datei oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Eine Differenzierung zwischen elektronischer Rechnung und Papierrechnung ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr erforderlich.
Wie bereits bisher werden Papier- und elektronische Rechnungen für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen gewährleistet sind:
- Echtheit der Herkunft der Rechnung (Identität des Rechnungsausstellers ist sichergestellt).
- Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (umsatzsteuerliche Pflichtangaben wurden während der Übermittlung nicht geändert).
- Lesbarkeit der Rechnung (für das menschliche Auge lesbar).
- Die Rechnung enthält alle Rechnungsangaben des § 14 Abs.4 bzw. § 14a UStG.
Diese Anforderungen müssen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur bzw. das EDI-Verfahren angewandt wird, durch ein innerbetriebliches Prüfverfahren sichergestellt werden. Dieses Verfahren soll einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen und insbesondere die Richtigkeit der Qualität der Leistung und des in Rechnung gestellten Zahlungsanspruchs gewährleisten.
Es muss sich hierbei nicht um ein technisches oder EDV-gestütztes Prüfverfahren handeln. Zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs empfiehlt es sich jedoch, das Prüfverfahren, z. B. im Rahmen der ohnehin erforderlichen sachlichen und rechnerischen Prüfung der Rechnung, zu dokumentieren.
Die elektronischen Rechnungen sind während der gesamten Aufbewahrungsfrist zwingend in elektronischer Form aufzubewahren (z. B. digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie PDF oder TIF oder als Datenträger). Die Verfahren müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführung entsprechen. Eine Archivierung als Papierausdruck ist nicht zulässig.
Bei den elektronischen Rechnungen handelt es sich um digitale Daten, die der Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen und mit elektronischen Verfahren geprüft werden. Es ist deshalb darauf zu achten, dass diese Speicherbereiche für den digitalen Zugriff von anderen Bereichen abgegrenzt werden können, so dass die Finanzverwaltung nur auf die rechnungslegungsrelevanten Daten und nicht auf sämtlichen E-Mail-Verkehr zugreifen kann.
Die Neuregelung soll für alle Umsätze gelten, die nach dem 30.06.2011 ausgeführt werden und tritt nach Zustimmung des Bundesrats rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft.
06.07.2011 | StB Jens Illeson ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Einkommensteuer: Musterverfahren zur sog. 1%-Regelung vor dem Niedersächsischen FinanzgerichtDie Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, sog. 1 %-Regelung, könnte insoweit nicht verfassungsmäßig sein, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung - ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte - bemessen wird. Im täglichen wirtschaftlichen Verkehr werde nur noch selten der Listenpreis als Anschaffungskosten vereinbart, so dass diese Liste ihre Grundlage zur Bemessung einer realitätsgerechten Typisierung verloren habe, so die Begründung.
Die Entscheidung des Gerichts soll im Laufe des Jahres 2011 fallen. Das Verfahren ist unter dem Az. 9 K 394/10 anhängig. Ziel des Verfahrens ist, dass bei der Bemessung des geldwerten Vorteils die üblichen Rabatte vom Listenpreis zu mindern sind.
Hinweis: Grundsätzlich können sich betroffene Steuerpflichtige auf das Verfahren beim Niedersächsischen FG berufen. Ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt, ist jedoch ungewiss. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht nämlich erst, wenn das Verfahren beim BFH anhängig ist.
16.06.2011 | Kerstin Robakowski, Dipl.-Betriebswirtin (BA) ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Umsatzsteuerliche Behandlung von MesseleistungenIn Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 hat der deutsche Gesetzgeber die umsatzsteuerliche Behandlung von Messeleistungen geändert. Die bisherige Besteuerung am Tätigkeitsort wird bei Leistungen zwischen Unternehmern durch das Empfängerortprinzip abgelöst.
Nach Änderung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 04.02.2011 auch den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.
Wie bisher wird die reine Überlassung von Standflächen auf Messen behandelt, die weiterhin als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen wird und am Lageort des Grundstücks als ausgeführt gilt.
Anders und ab 2011 neu zu beurteilen sind die Fälle, in denen der Messeveranstalter neben der reinen Überlassung von Standflächen weitere Leistungen im Rahmen eines Gesamtpakets (sog. Veranstaltungsleistung) an die Aussteller erbringt. Ist dies der Fall und wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, bestimmt sich der Ort nach der Generalnorm des § 3a Abs. 2 UStG und befindet sich beim Leistungsempfänger.
Eine Veranstaltungsleistung liegt vor, wenn neben der Überlassung von Standflächen zumindest drei weitere Messeleistungen vertraglich vereinbart worden sind und auch tatsächlich erbracht werden. Eine beispielhafte Aufzählung von Messeleistungen findet sich in A 3a.4 Abs.2 UStAE und beinhaltet u.a. die technische Versorgung, die Reinigung, oder die Planung von Messeständen sowie die Aufnahme in Messekataloge oder das Besuchermarketing.
Da die Erbringung solcher Veranstaltungsleistungen an Unternehmer für Messeveranstalter die Regel sein dürfte, sollten diese darauf achten, dass Rechnungen an ausländische Unternehmer ab 2011 keine deutsche Umsatzsteuer mehr enthalten. Bei Rechnungen an Aussteller aus dem EU Ausland ist im Fall einer Veranstaltungsleistung eine Nettorechnung mit einem Hinweis auf das sog. Reverse Charge Verfahren zu stellen.
03.05.2011 | StB Jens Illeson ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)Für das Geschäftsjahr 2010 ist die erstmalige Anwendung des BilMoG zwingend. Insbesondere ergeben sich für Pensionsrückstellungen einige Änderungen hinsichtlich der Bilanzierung und Bewertung.
Bewertung von Pensionsrückstellungen
Nach Einführung des BilMoG ist die Übernahme des steuerlichen Teilwerts nach § 6a EStG aufgrund unterschiedlicher Bewertungen in Handels- und Steuerrecht ausgeschlossen.
Die Pensionsrückstellungen sind nunmehr, so wie sämtliche Rückstellungen, mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Hieraus ergibt sich, dass zukünftige Preis- und Kostensteigerungen wie zu erwartende Lohn-, Gehalts- und Rentenerhöhungen bei der Bewertung der Verpflichtung einzubeziehen sind. Die Pensionsrückstellung stellt demnach den abgezinsten Betrag dar, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vom Unternehmen zur Erfüllung der künftigen Pensionszahlungen wahrscheinlich notwendig werden wird.
Nach den Vorschriften des BilMoG müssen alle Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem entsprechenden Marktzins abgezinst werden. Die Pensionsrückstellungen dürfen aus Vereinfachungsgründen pauschal mit dem bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren geltenden durchschnittlichen Marktzins abgezinst werden. Die Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekanntgegeben.
Im Allgemeinen ist damit zu rechnen, dass die Pensionsrückstellungen der Höhe nach ab dem Geschäftsjahr 2010 deutlich steigen werden - zum einen durch die Verwendung eines wesentlich geringeren Zinssatzes und zum anderen durch die Berücksichtigung zukünftiger Lohn-, Gehalts- und Rentensteigerungen.
Planvermögen
Grundsätzliche Änderungen haben sich bei der bilanziellen Behandlung des sog. Planvermögens ergeben. Hierunter fallen Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen (Insolvenzsicherheit) und unbelastet sind und gleichzeitig ausschließlich zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen. Diese sind zwingend mit den entsprechenden Pensionsrückstellungen zu verrechnen. Diese Neuerung stellt eine Ausnahme vom allgemein gültigen Saldierungsverbot dar.
Die Bewertung des Planvermögens erfolgt zwingend mit dem beizulegenden Zeitwert. Dieser kann auch höher sein als die ursprünglichen Anschaffungskosten. In diesem Fall werden nicht realisierte Erträge ausgewiesen. Für diese Erträge aus der Höherbewertung des Planvermögens besteht jedoch eine Ausschüttungssperre.
Sofern die zu Zeitwerten bewerteten Altersversorgungsverpflichtungen die passivierten Pensionsrückstellungen übersteigen, muss ein gesonderter Ausweis unter dem Posten E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung auf der Aktivseite der Bilanz erfolgen. Die Aufwendungen oder Erträge aus der Ab-/Aufzinsung von den Verpflichtungen einerseits und dem verrechneten Planvermögen andererseits sind im Finanzergebnis miteinander zu saldieren.
Unterdotierung von Pensionsrückstellungen
Beim Übergang zu den Vorschriften des BilMoG ist in der Regel mit einem erheblichen Nachholpotenzial bezüglich der zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen zu rechnen. Der erforderliche Zuführungsbetrag ist auf den 01.01.2010 zu ermitteln. Dieser Unterdeckungsbetrag kann entweder im Jahr der Umstellung komplett erfolgswirksam oder Jahr für Jahr bis spätestens zum 31.12.2024 erfasst werden, d. h. über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren. Der jährliche Zuführungsbetrag muss mindestens 1/15 des gesamten Anpassungsbetrages betragen. Es ist auch eine schnellere Ansammlung möglich. Es muss kein Zuführungsplan von Beginn an aufgestellt werden, sondern der jährliche Betrag kann frei von Jahr zu Jahr festgelegt werden, mindestens jedoch 1/15. Die Zuführungen aufgrund BilMoG sind als I>außerordentlicher Aufwand erfolgswirksam zu erfassen.
Überdotierung von Pensionsrückstellungen
Selten kann die geänderte Bewertung der Pensionsrückstellung zu einer Auflösung der Rückstellung führen. Nach Artikel 67 EGHGB kann die Pensionsrückstellung aber beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste. Es ist auf die Gesamtbetrachtung und nicht auf die einzelne Verpflichtung abzustellen. Bei Auflösung der Pensionsrückstellung sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Diese dürfen nicht erfolgswirksam verbucht werden.
Anhangsangaben
Der Anhang ist inhaltlich dahingehend zu erweitern, dass die Angaben des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens sowie die der Berechnung zugrunde gelegten Prämissen (insbesondere der angewandte Zinssatz, die angenommenen Lohn- und Gehaltstrends sowie die verwendeten Sterbetafeln) anzugeben sind.
Findet die Pflicht zur Saldierung von Planvermögen mit Rückstellungen Anwendung, sind die beiden Bilanzposten vor der Verrechnung anzugeben - die Rückstellung mit ihrem Erfüllungsbetrag und das Planvermögen mit dem beizulegenden Zeitwert. Des Weiteren sind auch die diesbezüglich saldierten Aufwendungen und Erträge im Anhang einzeln zu nennen.
Wird die sich aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG ergebende Unterdotierung der Pensionsrückstellung nicht im Erstjahr voll zugeführt, sondern entsprechend der Übergangsregelung auf bis zu 15 Jahre, so ist der Fehlbetrag im Anhang anzugeben. Eine evtl. Überdeckung der Pensionsrückstellung ist ebenfalls im Anhang anzugeben.
Resümee
Die neuen Vorschriften des BilMoG im Zusammenhang mit den Pensionsrückstellungen bringen umfangreiche Änderungen mit sich. Durch bestehende Wahlrechte beim Übergang auf BilMoG und der Ausweitung des Ansatzes latenter Steuern ist die Umsetzung der Neuerungen für das Geschäftsjahr 2010 frühzeitig zu planen und festzulegen.
23.11.2010 | Dipl. Betriebswirtin (FH) Daniela Dörflinger ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Gutes und schädliches Vermögen – die erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen nach dem Jahressteuergesetz 2010Kernelement der grundlegenden Erbschaftsteuerreform 2009 ist die weitgehende Verschonung von Betriebs- und Unternehmensvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Vereinfacht formuliert wird das Verschenken oder Vererben von Unternehmensvermögen zu 85 Prozent von der entsprechenden Besteuerung befreit, wenn der Geschäftsbetrieb nach der Übertragung mindestens fünf Jahre lang fortgeführt wird. Im Gegenzug wurde die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung, der Unternehmenswert, deutlich erhöht.
Diese Steuerbefreiung wird auch dann gewährt, wenn das übertragene Unternehmen oder der übertragene Gesellschaftsanteil nicht ausschließlich im Geschäftsbetrieb eingesetztes Vermögen beinhaltet, das vom Gesetzgeber als Verwaltungsvermögen näher definiert wird. Allerdings darf der Anteil dieses Verwaltungsvermögens nicht über 50 Prozent liegen, sonst entfällt die Steuerbefreiung ganz.
Darüber hinaus sieht das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für den Fall, dass der Anteil des schädlichen Verwaltungsvermögens zehn Prozent nicht übersteigt, eine noch weitergehendere Option vor: Unter der Voraussetzung einer siebenjährigen Unternehmensfortführung nach Übertragung fällt überhaupt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Verwaltungsvermögen – was ist das?
Bei der Unternehmensnachfolge kommt dem Charakter eines Vermögensgegenstands als Verwaltungsvermögen und somit als schädliches Vermögen daher entscheidende Bedeutung zu. Hierunter fallen zum Beispiel vermietete Immobilien (soweit keine Betriebsaufspaltung vorliegt), Anteile an GmbHs und AGs von 25 Prozent und darunter, Wertpapiere und Kunstgegenstände.
Tochtergesellschaften und Unternehmensbeteiligungen werden außerdem dann als schädliches Verwaltungsvermögen eingeordnet, wenn deren Verwaltungsvermögensquote 50 Prozent überschreitet. Dies eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten: Wertvolles, an sich nicht privilegiertes Verwaltungsvermögen lässt sich erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragen, indem das Verwaltungsvermögen in Tochtergesellschaften jeweils mit einer Verwaltungsvermögensquote von unter 50 Prozent gehalten wird.
Geplante Verschärfungen durch den Gesetzgeber
Dies ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. So enthält der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010, das zum 1. Januar 2011 in Kraft treten soll, hierzu eine entscheidende Verschärfung: Soll die Verschenkung oder die Vererbung von Unternehmensvermögen vollständig steuerfrei gestaltet werden, so werden Tochtergesellschaften und Gesellschaftsbeteiligungen aus der Sicht der Muttergesellschaft nur dann nicht dem Verwaltungsvermögen zugerechnet, wenn die dort bestehende Verwaltungsvermögensquote ebenfalls zehn Prozent nicht überschreitet.
Auch wenn dies auf den ersten Blick konsequent erscheint, so ist doch das Gegenteil der Fall: Es ergibt sich ein negativer Kaskadeneffekt. Dies deshalb, weil das Überschreiten der Zehn-Prozent-Quote bei den Beteiligungsunternehmen dazu führt, dass die gesamte Beteiligung zum schädlichen Verwaltungsvermögen wird. So kann es bei einem größeren Beteiligungsgeflecht leicht passieren, dass trotz einer mathematisch durchgerechneten Verwaltungsvermögensquote von weit unter zehn Prozent diese Grenze doch überschritten wird. Es nützt jedoch wenig, dies zu beklagen, die Frage ist vielmehr, was kann man gestalterisch tun?
Verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten
Hier lohnt sich ein Blick in die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum neuen Erbschaftsteuerrecht. Aus deren Abschnitt 32 geht nämlich hervor, dass neben klassischen Wertpapieren zwar auch Pfandbriefe oder Beteiligungen an Geldmarkt- und Festgeldfonds zum Verwaltungsvermögen zu rechnen sind, nicht jedoch Bargeld, Sichteinlagen, Sparanlagen und Guthaben auf Festgeldkonten.
Dies eröffnet insbesondere für geplante Schenkungen Gestaltungsmöglichkeiten: Verfügt ein Unternehmen zum Beispiel aufgrund eines hohen Wertpapierbestands über eine Verwaltungsvermögensquote von über 50 Prozent, so könnte unter Umständen eine teilweise Veräußerung des Wertpapierbestands, verbunden mit einer vorübergehenden Festgeldanlage des Erlöses, dazu geeignet sein, die Verwaltungsvermögensquote im Vorfeld einer Schenkung unter die kritischen 50 Prozent zu drücken. Nach erfolgter Vermögensübertragung wäre der Unternehmensnachfolger dann nicht daran gehindert, das Festgeldguthaben aufzulösen und wieder in Wertpapiere zu investieren.
Auf dieser Grundlage ließe sich unter Umständen sogar daran denken, Privatvermögen (Immobilien und Kapitalvermögen) in unternehmerische Beteiligungen einzubringen. Eine hierdurch entstehende schädliche Verwaltungsvermögensquote könnte durch Bargeld oder die genannten Geldguthaben austariert werden. Naturgemäß ist hier allerdings sehr behutsam vorzugehen, um sich nicht der Gefahr des Vorwurfs einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung seitens der Finanzverwaltung auszusetzen.
30.09.2010 | RA Dr. Wolfgang Durach ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Änderungen beim Anhang aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)Durch das BilMoG haben sich die Anhangsangaben deutlich ausgeweitet. Diese Änderungen gelten teilweise bereits zwingend für Jahresabschlüsse 2009. Die übrigen neuen Vorschriften sind im ersten nach BilMoG aufgestellten Jahresabschluss zu beachten, spätestens also im Jahresabschluss des ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Wirtschaftsjahres. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist dies der Abschluss zum 31.12.2010.
Auf Anhangsangaben, die lediglich kapitalmarktorientierte Unternehmen oder Unternehmen bestimmter Geschäftszweige betreffen, wird nicht eingegangen.
Neuregelungen ab 2009
Im Anhang sind Angaben zur Art, Zweck, Risiken und Vorteilen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften zu machen, sofern diese Information für die Beurteilung der Finanzanlage notwendig ist. Solche künftig zu erläuternden außerbilanziellen Geschäfte sind beispielsweise Factoring, Leasing, Konsignationslagervereinbarungen, Auslagerung von betrieblichen Funktionen. Kleine Gesellschaften i.S. des § 267 HGB sind von der Angabepflicht befreit. Für mittelgroße Gesellschaften ist keine Darstellung der Risiken und Vorteile erforderlich.
Neu anzugeben ist das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, unterteilt in vier Kategorien: Abschlussprüferleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen. Die Berichtspflicht entfällt, wenn die Angaben in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind. Kleine und mittelgroße Gesellschaften sind ebenfalls von der Angabepflicht befreit; mittelgroße Gesellschaften müssen das Honorar jedoch auf Anfrage der Wirtschaftsprüferkammer mitteilen.
Im Anhang sind zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen, soweit sie wesentlich sind, anzugeben. Freiwillig können auch alle (d.h. marktüblichen und marktunüblichen) Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen angegeben werden. Die Angaben umfassen die Art der Beziehung, Wert der Geschäfte und weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Eine Zusammenfassung nach Geschäftsarten ist zulässig, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist. Von der Angabepflicht ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden, in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Kleine Gesellschaften sind von der Angabepflicht befreit. Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen die Angaben nur dann machen, soweit sie Aktiengesellschaft sind.
Neuregelungen ab 2010 (bzw. erstmaliger Anwendung des BilMoG)
Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist nach BilMoG zwingend auf die planmäßige Nutzungsdauer abzuschreiben. Gründe, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren rechtfertigen, sind im Anhang anzugeben. Dabei ist zu beachten, dass ein erworbener Firmenwert im Zeitablauf durch einen originären Firmenwert ersetzt wird. Für selbstgeschaffene Firmenwerte gilt jedoch nach wie vor ein Aktivierungsverbot. Nutzungsdauern von mehr als fünf Jahren lassen sich daher u.E. nur schwer begründen. Insbesondere sind die steuerrechtlichen Vorschriften, nach denen ein Firmenwert auf 15 Jahre abzuschreiben ist, kein Grund für eine längere Nutzungsdauer.
Bei Finanzanlagen besteht ein Wahlrecht zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen, sofern die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist. Werden die Finanzanlagen über dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, sind der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände sowie die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist, im Anhang anzugeben.
Bei nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten ist im Anhang deren Art und Umfang, der beizulegende Zeitwert unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie der Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert enthalten ist, anzugeben. Kann der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die Gründe dafür darzulegen. Kleine Gesellschaften sind von der Angabepflicht befreit.
Durch das BilMoG dürfen erstmals Entwicklungskosten für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände entfallende Betrag im Anhang anzugeben. Kleine Gesellschaften sind auch von dieser Angabepflicht befreit.
Werden im Jahresabschluss Bewertungseinheiten gebildet, sind die gebildeten Bewertungseinheiten selbst und die abgesicherten Risiken zu erläutern. Dabei ist der Betrag anzugeben, mit dem Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen jeweils in die Bewertungseinheit einbezogen wurden. Die Bewertungseinheiten sind nach Art der abgesicherten Risiken zu unterteilen.
Enthält der Jahresabschluss Pensionsrückstellungen, sind das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln im Anhang zu nennen. Wurde die Pensionsrückstellung mit Planvermögen saldiert, sind die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände sowie der Erfüllungsbetrag der verrechneten Pensionsverpflichtungen anzugeben. Gleiches gilt für die verrechneten Aufwendungen und Erträge.
Bei Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen müssen künftig neben dem Betrag auch die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme im Anhang erläutert werden.
Der Gesamtbetrag der ausschüttungsgesperrten Beträge ist anzugeben. Dabei hat eine Aufgliederung in Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern und Beträge aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen.
Im Anhang ist zu erläutern, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Kleine Gesellschaften sind von dieser Angabepflicht befreit.
09.06.2010 | StBin Susanne Kiener ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Überblick über die Änderungen des Handelsrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) – Teil 22. Bewertungsvorschriften
- Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind künftig mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten, d.h. es sind Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind außerdem mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Für Pensionsrückstellungen darf vereinfacht von einer Laufzeit von 15 Jahren ausgegangen werden.
- Außerplanmäßige Abschreibungen können bei vorrübergehender Wertminderung im Anlagevermögen nur noch bei den Finanzanlagen in Anspruch genommen werden. Im Umlaufvermögen sind Abschreibungen wegen künftiger Wertschwankungen nicht mehr möglich. Ebenso fällt das Wahlrecht Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen in Zukunft weg. Mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwertes wird, sofern die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind, ein umfassendes Wertaufholungsgebot verankert.
- Die Bildung von Bewertungseinheiten wird gesetzlich festgeschrieben. Die Bilanzierung einer Bewertungseinheit beruht auf dem Prinzip, dass vergleichbare Risiken aus einem Grundgeschäft durch gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme eines Sicherungsgeschäfts wirtschaftlich neutralisiert werden.
- Die Definitionen der handelsrechtlichen und steuerlichen Untergrenzen der Herstellungskosten werden angeglichen. Demzufolge sind künftig auch handelsrechtlich Gemeinkostenbestandteile zu aktivieren. Das Ansatzwahlrecht für Verwaltungskosten und fertigungsbezogene Fremdkapitalzinsen, sowie das Ansatzverbot für Forschungs- und Vertriebskosten bleiben bestehen.
- Zulässige Verfahren zur Bewertungsvereinfachung sind weiterhin die Festwertmethode und der gewogene Durchschnitt. Bei den Verbrauchsfolgeverfahren können in Zukunft nur noch die LIFO- und die FIFO-Methode angewandt werden.
- Kurzfristige Fremdwährungspositionen (Laufzeit nicht länger als ein Jahr) sind nach BilMoG zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen, unabhängig davon, dass unrealisierte Gewinne oder Verluste ausgewiesen werden. Der Umrechnungskurs war bisher nicht gesetzlich geregelt.
3. Ausweisvorschriften
- Nicht eingeforderte Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind künftig offen vom Posten gezeichnetes Kapital abzusetzen (Nettoausweis). Das bisherige Wahlrecht zwischen Brutto- und Nettoausweis wird also gestrichen.
- Ebenso sind eigene Anteile auf der Passivseite offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die bisherige Aktivierung der eigenen Anteile bei gleichzeitiger Bildung einer Rücklage für eigene Anteile auf der Passivseite ist nicht mehr möglich.
03.05.2010 | Dorrit Müller, Dipl.-Betriebswirtin (FH) ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Überblick über die Änderungen des Handelsrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) – Teil 1Nach der Verabschiedung durch den Bundestag und der Zustimmung des Bundesrates ist das BilMoG am 29.05.2009 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um die umfangreichste Reform des Handelsgesetzbuches (HGB) seit 1985.
Ziele des BilMoG sind die Verbesserung der Aussagekraft des HGB-Abschlusses, die Entwicklung einer Alternative zu internationalen Rechnungslegungsstandards sowie Deregulierungen und Kostensenkungen für kleine und mittelständische Unternehmen. Gleichzeitig werden jedoch die Eckpunkte der deutschen Bilanzierung beibehalten, d. h. die HGB-Bilanz bleibt weiterhin Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung.
Das BilMoG ist grundsätzlich, soweit sich aus den Einzelvorschriften nichts anderes ergibt, für Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Freiwillig können die Regelungen bereits für Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31.12.2008 beginnen. Es müssen dann allerdings alle Vorschriften vorzeitig zur Anwendung kommen. Eine Selektion ist also nicht möglich.
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften im Einzelabschluss dargestellt. Nicht Gegenstand dieses Beitrags sind die durch das BilMoG geänderten Vorschriften den Anhang, den Lagebericht, den Konzernabschluss sowie die Abschlussprüfung betreffend. Für alle dargestellten und erwähnten Änderungen sind zusätzlich umfangreiche Detailregelungen und Übergangsvorschriften zu beachten. Für Detailfragen, Simulationen, Übergangsfragen und Umstellungen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Wesentliche Änderungen durch das BilMoG im Einzelabschluss
I. Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
- Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Umsatzerlöse von jeweils nicht mehr als EUR 500.000 und einen Jahresüberschuss von weniger als EUR 50.000 erzielen, werden von der Pflicht zur Buchführung und zur Abschlusserstellung befreit.
- Die Schwellenwerte zur Umschreibung der Größenklassen für die Abgrenzung von kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften werden für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen um ca. 20 % angehoben.
- Die Pflicht zur stetigen Anwendung von Ansatz- und Bewertungsmethoden wird gesetzlich festgeschrieben.
II. Änderungen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
1. Ansatzvorschriften
- Das bereits bisher im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung geltende Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung von Vermögensgegenständen bei Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum wird im Gesetz festgeschrieben.
- Die Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes als Bilanzierungshilfe ist nicht mehr möglich.
- Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte sind als zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände zu aktivieren und planmäßig über deren Nutzungsdauer abzuschreiben.
- Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen dienen und die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind (sog. Planvermögen), sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und mit den zugehörigen Schulden zu verrechnen. Übersteigt der Zeitwert des Planvermögens dessen Anschaffungskosten, so gilt für den übersteigenden Betrag, vermindert um latente Steuern, eine Ausschüttungssperre.
- Für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können Entwicklungskosten aktiviert werden, wenn mit der Entwicklung in nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahren begonnen wurde. Dies gilt nicht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte. Auch hier gilt in Höhe des aktivierten Betrags abzüglich latenten Steuern eine Ausschüttungssperre.
- Das Wahlrecht zur Bildung von Aufwands-Rückstellungen wird aufgehoben. Rückstellungen für Instandhaltungen, die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, sind dagegen weiterhin zu passivieren.
- Für mittelgroße und große Gesellschaften sind künftig latente Steuern nach dem bilanzorientierten Temporary-Concept zur ermitteln. Es besteht eine Passivierungspflicht, wenn sich insgesamt ein passivischer Überhang der latenten Steuern ergibt. Für eine künftige Steuerentlastung, d.h. bei einem Überhang der aktiven latenten Steuern besteht ein Aktivierungswahlrecht. Bei der Berechnung der latenten Steuern sind künftig auch Steuervorteile aus Verlustvorträgen zu berücksichtigen. Beim Ansatz von aktiven latenten Steuern besteht allerdings in Höhe des aktivierten Betrags eine Ausschüttungssperre. Für kleine Gesellschaften bleibt es bei der Ansatzpflicht für passive latente Steuern im Rahmen der Rückstellungsbilanzierung. Aktive und passive latente Steuern dürfen wahlweise miteinander verrechnet oder unsaldiert ausgewiesen werden.
- Durch die Aufhebung des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz ist die Bildung von Sonderposten mit Rücklageanteil nicht mehr möglich (Reinvestitionsrücklagen, Rücklagen für Ersatzbeschaffung). Sollen steuerliche Wahlrechte in Abweichung zur Handelsbilanz ausgeübt werden, so müssen diese künftig in gesonderten Verzeichnissen geführt werden.
(Fortsetzung folgt in Teil 2.)
26.04.2010 | Dorrit Müller, Dipl.-Betriebswirtin (FH) ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Neue Fristen bei der UmsatzsteuerMit Zustimmung des Bundesrates vom 26.03.2010 zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften und dessen Veröffentlichung am 14.04.2010 im Bundesgesetzblatt ergeben sich für Unternehmer ab 01.07.2010 geänderte Meldefirsten für innergemeinschaftliche Umsätze.
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG sind in einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Wege zu übermitteln. Dies hat ab 01.07.2010 grundsätzlich monatlich bis zum 25. Tag des Folgemonats zu erfolgen. Bislang war die ZM grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung (§§ 46 – 48 UStDV), die für das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren erteilt wurde und die Abgabefrist um einen Monat verlängert, gilt ab 01.07.2010 nicht mehr für die ZM!
Sofern die zu meldenden innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen nach § 25b UStG im laufenden Quartal und in den vier vorangegangenen Quartalen jeweils weniger als EUR 100.000,- betragen, kann die ZM weiterhin Kalendervierteljährlich abgegeben werden. Wird diese Grenze im laufenden Quartal überschritten, ist zum 25. des Folgemonats, der auf den Monat der Überschreitung folgt, eine ZM für diesen und die gegebenenfalls bereits abgelaufenen Monate des Quartals abzugeben.
Achtung, ab 01.01.2012 tritt an die Stelle des Betrages von EUR 100.000,- der Betrag von EUR 50.000,-!
Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die seit Beginn dieses Jahres auch in die ZM aufzunehmen sind, gilt weiterhin die vierteljährliche Meldefrist. Soweit ein Unternehmer bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferungen zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, können die zu meldenden innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bereits in die monatliche ZM einbezogen werden. Dies ist dem BZSt anzuzeigen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Auseinanderfallen der Fristen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (bei Dauerfristverlängerung 10. Tag des übernächsten Monats) und der ZM (zwingend 25. des Folgemonats) in vielen Fällen zu einer kürzeren Bearbeitungszeit zur Fertigstellung der Monatsbuchhaltungen führt, da es praktisch nicht möglich ist, die ZM vor der Umsatzsteuervoranmeldung fertig zu stellen.
19.04.2010 | StB Jens Illeson ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
Grundzüge der Unternehmensbewertung nach IDW S1Aufgrund der Reform des Erbschaftsteuerrechts zum 01.01.2009 hat sich der Anwendungsbereich des IDW S1, der die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen regelt, deutlich ausgeweitet. Zwar sieht das Bewertungsgesetz eine vereinfachte Unternehmensbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke vor, diese führt aber aufgrund der vorzunehmenden Typisierungen in zahlreichen Fällen zu deutlichen Überbewertungen des Betriebsvermögens. Der Nachweis des niedrigeren tatsächlichen Unternehmenswerts lässt sich dann regelmäßig nur noch durch ein Unternehmensbewertungsgutachten nach IDW S1 führen.
Der Wert eines Unternehmens wird ganz allgemein von dem subjektiven Nutzen bestimmt, den seine Eigentümer aus ihm ziehen können. Dabei können sowohl finanzielle, als auch nicht finanzielle Nutzenbestandteile für die subjektive Werteinschätzung relevant sein. Bei der Bestimmung des objektiven Unternehmenswertes sind finanzielle Ziele als Bestimmungsfaktor für den Unternehmenswert zu Grunde zu legen. Demnach wird der Wert des Unternehmens allein aus seiner Ertragskraft, das heißt der Eigenschaft, finanzielle Überschüsse für die Unternehmenseigner zu erwirtschaften, abgeleitet.
Der Unternehmenswert wird grundsätzlich als Zukunftserfolgswert ermittelt. In der Unternehmensbewertungspraxis haben sich als gängige und anerkannte Verfahren das Ertragswertverfahren im klassischen Sinne und Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren) herausgebildet. Beim Ertragswertverfahren entspricht der Unternehmenswert dem Barwert des entnahmefähigen Ertragsüberschusses (finanzieller Überschuss), bei den DCF-Verfahren dem Barwert der dem Eigentümer zufließenden Cashflow-Größen.
Die Ermittlung des Unternehmenswertes erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung von unterschiedlich definierten Steuern. Hierbei haben sich verschiedene Verfahren herausgebildet, die jedoch bei vergleichbaren Rahmenbedingungen zum selben Unternehmenswert führen.
Einen Anhaltspunkt für die Prognoserechnung bieten regelmäßig die bereinigten Vergangenheitserfolgsrechnungen. Die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse erfolgt üblicherweise in zwei Phasen. Die Detailplanungsphase umfasst einen Zeitraum von 3 – 5 Jahren. Die Überschüsse des zweiten Planungszeitraums werden als ewige Rente unter Berücksichtigung des erwarteten Wachstums für die Zukunft fortgeschrieben.
Die finanziellen Überschüsse aus dem Unternehmen sind mit dem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen, um diese mit den dem Investor zur Verfügung stehenden Alternativanlagen vergleichbar zu machen. Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Renditeerwartung des Investors hinsichtlich der Beteiligung am konkreten Unternehmen. Der gesamte Kapitalisierungszinssatz lässt sich grundsätzlich in einen Basiszinssatz und einen Risikoaufschlag aufteilen.
Bei der Ermittlung des Basiszinses ist von einer quasi risikolosen Kapitalanlage mit unbegrenzter Lebensdauer auszugehen. Da es eine solche Anlageform nicht gibt, empfiehlt der IDW S1 die Verwendung der aktuellen Zinsstrukturkurven für langfristig erzielbare Renditen aus Anleihen der öffentlichen Hand.
Dem unterschiedlichen Risiko aus den Erträgen einer unternehmerischen Kapitalanlage und aus den Erträgen von Anleihen der öffentlichen Hand ist durch einen Zuschlag wegen des Unternehmenswagnisses (Marktrisikoprämie) Rechnung zu tragen. Außerdem sind Risiken wie Branchen- und Kapitalstrukturrisiken und gegebenenfalls Fungibilitätskorrekturen anzusetzen.
Zur Ableitung der zum zu bewertenden Unternehmen risikoäquivalenten Alternativanlage kann die Marktrisikoprämie ggf. um den individuellen Beta-Faktor modifiziert werden. Im Beta-Faktor kommt die Volatilität der Rendite des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zur Volatilität der Rendite eines Marktportfolios zum Ausdruck. Die Unternehmen, die in das Marktportfolio eingehen sollen, müssen allerdings sehr sorgfältig ausgewählt werden. Ist der Beta-Faktor gleich 1, so ist das Risiko gleich dem Marktrisiko, ist er höher als eins, so ist das Risiko größer, ist er niedriger als eins, so ist es geringer.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der große Vorteil der Unternehmensbewertung nach IDW S1 in der Verwendung von Zukunftserträgen als Bewertungsbasis liegt. Realistische Zukunftserwartungen können das Bewertungsergebnis erheblich beeinflussen. Weiterhin werden die finanziellen Überschüsse mit einem unternehmensspezifischen Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren, das die Finanzverwaltung anbietet, wird mit einem starren Zinssatz gearbeitet, der jährlich angepasst wird. Auch in diesem Punkt geht das Unternehmensbewertungsverfahren nach IDW S1 viel differenzierter vor, woraus naturgemäß angemessenere Unternehmenswerte abgeleitet werden können.
14.01.2010 | WP/StB Martin Lätsch Die auf unserer Homepage veröffentlichten Beiträge
können lediglich einen ersten Überblick über die dargestellten Themen geben.
Die Lektüre ersetzt in keinem Fall die individuelle Beratung. Sofern Sie Beratungsbedarf sehen,
sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter. ^ Zum Seitenanfang | Artikel drucken
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